Statuten des
"Verein der Aisttaler Kaufleute“
I. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen
Statuten des
"Verein der Aisttaler Kaufleute“
I. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen
2) Der Verein hat seinen Sitz in Pregarten.
II. Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist die Erhaltung, die Verbesserung und der Ausbau wirtschaftlicher Grundlagen und Rahmenbedingungen zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft sowie der freiberuflich Tätigen und deren Betriebe in den Gemeinden Pregarten, Wartberg ob der Aist und Hagenberg.
III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und
die Art der Aufbringung der Mittel
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
1)Ideelle Mittel:
Erarbeitung von gesamt- und
teilwirtschaftlichen Strategie sowie Erarbeitung von Marketingkonzepten und
deren Umsetzung gemeinsames Marketing nach Innen und Außen, insbesondere durch gemeinsame PR
Erstellung gemeinsamer Verkaufs-
und Imagebroschüren
Durchführung gemeinsamer
Aktionsveranstaltungen wie Ausstellungen und Messen, Ausgabe von
Gutscheinmünzen, Gewinnspiele, Fortbildungsseminaren und dergleichen
Kooperation mit den Gemeinden
Pregarten, Wartberg ob der Aist und Hagenberg sowie den freiwilligen und
gesetzlichen Interessensvertretungen
Stärkung der einzelnen Mitglieder
durch Beratung, Information, Weiterbildung und Erfahrungsaustausch
Förderung der Bewußtseinsbildung
aller Mitbürger zur Stärkung der Kaufkraft in der Region im Sinne der Ziele des
Vereines.
2)Materielle Mittel:
Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
Erträge aus Veranstaltungen und
vereinseigenen Unternehmen
Förderungen, Sponsoring und
sonstige Zuwendungen
von Mitgliedern oder Dritten zur
Verfügung gestellten Einlagen
Kostenersätze
aus gemeinsamen Veranstaltungen
IV. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, und außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die insbesondere durch finanzielle Hilfeleistungen und/oder durch individuelle und beratende Unterstützung die Interessen des Vereines fördern.
V. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine
schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme des Vereinsbeitrittes durch
Beschluss des Vorstandes ist mit diesem Beschluss rechtswirksam. Mitglieder des
Vereines können alle physischen und juristischen Personen des öffentlichen und
privaten Rechtes sein.
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt
die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten .
Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muß jedoch dem Vorstand mindestens bis 30. September eines Kalenderjahres nachweislich schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied ist sonach ab dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres nicht mehr Mitglied. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3) Die Streichung eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann der Vorstand vornehmen, wenn das betreffende Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer jeweiligen Nachfrist von 2 Wochen mit der Zahlung eines für den Verein zu leistenden Beitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bzw. Kostenersätze bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, seine Belange vor dem Vorstand zu vertreten. Gegen diesen Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Generalversammlung hat in diesem Falle einen qualifizierten Mehrheitsbeschluß über den Ausschluß oder Nichtausschluß zu fassen und darüber hinaus auszusprechen, mit welchem Stichtag das Mitglied seine Mitgliedschaft verliert. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig und ist schriftlich zu begründen.
5) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedes zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge bzw. Kostenersätze des laufenden Jahres. Auf bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge bzw. Kostenersätze hat das ausscheidende Mitglied keinen Rückforderungsanspruch. Auf ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen hat das ausscheidende Mitglied ebenfalls keinen Anspruch.
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereines teilzunehmen.
2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Vorstand Anträge zu richten. Diese müssen spätestens in der Generalversammlung behandelt werden. Die letzte Antragsfrist für jene Anträge, welche bei der jährlichen ordentlichen Generalversammlung zu behandeln sind, endet 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung. Für später eingebrachte Anträge, welche bei dieser ordentlichen Generalversammlung zu behandeln sind, bedarf es einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3) Das Stimmrecht in der Generalversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Alle ordentlichen Mitglieder des Vereines haben sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht.
4) Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines tatkräftig zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Ziele des Vereines beeinträchtigt werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet, gegenüber Dritten über vereinsinterne Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag bzw. Kostenersatz für den Verein zu entrichten.
VIII. Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, Beiräte, zwei Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
IX. Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich mindestens einmal, und zwar zwischen 1. April und 30. Juni, nicht aber vor dem Vorliegen des Jahresabschlusses gemäß Punkt XVIII., statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei (3) Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt.
3) Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung und zur außerordentlichen Generalversammlung hat bis spätestens vierzehn (14) Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder auf elektronischem Wege an alle Mitglieder zu erfolgen.
4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, bei deren Verhinderung das in der einberufenen Generalversammlung an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
5) Jedes ordentliche Mitglied, welches in der Generalversammlung erscheint, hat ein Stimmrecht. Die Übertragung seines Stimmrechtes, auch bei Nichtanwesenheit in der Generalversammlung, kann nach Maßgabe der nachstehenden Einschränkungen mittels schriftlicher Vollmacht an eine stimmberechtigte Person erfolgen. Ein ordentliches Mitglied kann jedoch insgesamt nur zwei (2) Stimmrechte ausüben.
6) Die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist gegeben, wenn mindestens fünfzig (50 %) Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines anwesend oder vertreten sind. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung dreißig (30) Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Diese Generalversammlung darf jedoch keine neuen Punkte mehr in die Tagesordnung aufnehmen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Punktes VII. 2) der Statuten gegeben sind. In der Einladung zur Generalversammlung, welche unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen hat, ist auf diesen Punkt der Statuten gesondert hinzuweisen.
Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei nachfolgend angeführten Vereinsangelegenheiten ist für die Beschlußfassung eine qualifizierte Mehrheit von fünfundsiebzig (75 %) Prozent der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig:
a) Änderung in den Vereinsstatuten
b) Beschlußfassung über die Vereinsauflösung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Erwerb, Veräußerung, Bestandgabe, Bestandnahme oder Belastung von
Liegenschaften
e)Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit die Summe der
Anlagegüter eines Kalenderjahres den Betrag von € 50.000,--
übersteigt
f) Aufnahme von Krediten, wenn das gesamte Kreditvolumen des Vereines
den Betrag aller Mitgliedsbeiträge bzw. Kostenersätze eines Jahres übersteigt
g) Ausschluß von Vereinsmitgliedern im Sinne der Bestimmungen im Punkte VI. 4) der Statuten.
X. Aufgabenkreis der Generalversammlung
a)Entgegennahme und Genehmigung des
Jahresabschlusses sowie des Rechenschaftsberichtes
b) Beschlußfassung über das Jahresprogramm sowie das Budget
c) Wahl des Obmannes
d) Wahl des übrigen Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer
e) Abberufung des Vorstandes oder Mitglieder desselben sowie Abberufung
des oder der Rechnungsprüfer
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkten in den Generalversammlungen
h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
i) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
j) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr sowie der Mitgliedsbeiträge bzw. Kostenersätze
XI. Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a)dem Obmann
b)dem Obmannstellvertreter
c)dem Kassier
d)dem Schriftführer
2) Die Wahl des Obmanns und des übrigen Vorstandes erfolgt jeweils
durch die Generalversammlung.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall
währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren , wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächst folgenden Generalversammlung einzuholen ist.
5) Der Vorstand wird vom Obmann bzw. vom Stellvertreter schriftlich
oder mündlich einberufen.
6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der
Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes
wirksam.
12) Den erstmaligen Wahlvorschlag erstellt das Proponentenkomitee ,
den jeweils folgenden der Vereinsvorstand. Ein Wahlvorschlag kann auch von
jeweils fünf Mitgliedern eingebracht werden. Jedoch ist dieser eine Woche vor
der Generalversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich zu übergeben.
XII. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Leitung hat im Sinne des beschlossenenJahresprogrammes und der sonstigen Beschlüsse der Generalversammlung zu erfolgen.
XIII. Der Beirat
Zur Erreichung des Vereinszieles kann vom Vorstand ein Beirat bestellt werden. Beiratsmitglieder können vom Vorstand mit beratender Stimme bei Vorstandssitzung beigezogen werden. Beiräte müssen keine Vereinsmitglieder sein.
XIV. Besondere Obliegenheiten einzelnerVorstandsmitglieder
Der Verein wird nach außen hin durch den Obmann oder einem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied, bei Geldangelegenheiten durch den Obmann und dem für die Geldgebarung (Finanzen) zuständigen Vorstandsmitglied (Kassier) vertreten.
Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der erste Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandsitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Diese nachträgliche Genehmigung hat innerhalb einer Woche durch den Vorstand bzw. binnen drei Monaten durch die Generalversammlung zu erfolgen. Der Schriftführer hat den Obmann bzw. die Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie die Führung der Ordnung des gesamten Schriftverkehrs des Vereines. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Obmannstellvertreter darf nur tätig werden, wenn der Obmann verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Der Vorstand erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit, es sei denn, daß die Generalversammlung diesbezüglich etwas anderes beschließt, wozu eine qualifizierte Mehrheit von fünfundsiebzig (75 %) Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.XV. Übertragungen von Aufgaben
Für Aufgaben, die durch den Vorstand allein nicht zu bewältigen sind, können von diesem Aufträge an vereinsfremde, physische oder juristische Personen vergeben werden.
XVI. Die Rechnungsprüfer
1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung aus der
Reihe der ordentlichen Mitglieder für die Funktionsdauer des Vorstandes
gewählt.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Jahresabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des
Punktes XI. 3), 9), 10 und 11) der Statuten.
XVII. Das Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf(5) ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen, wovon jede von den beiden Streitparteien 2
Mitglieder namhaft macht. Die fünfte Person des Schiedsgerichtes wird vom
Vorstand des Vereines namhaft gemacht. Die so namhaft gemachten fünf
ordentlichen Vereinsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Obmann für das
Schiedsgericht. Sollte der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied Streitpartei
sein, steht den von den Streitparteien nominierten Vereinsmitgliedern das Recht
zu, ein fünftes Vereinsmitglied als Obmann des Schiedsgerichtes zu wählen und
zu bestimmen.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit seiner
Mitglieder mit einfacher Mehrheit und entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und unanfechtbar.
XVIII. Jahresabschluß
1) Der Vorstand hat für ein abgelaufenes Kalenderjahr innerhalb der
nächsten drei Monate des folgenden Kalenderjahres den Jahresabschluß
aufzustellen. Dieser ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, des
Steuerrechts und des Vereinsstatus aufzustellen. Abweichungen zwischen
Handelsbilanz und Steuerbilanz sind insoweit aufzuzeigen, als es um die
Notwendigkeit der Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und
Ertragsverhältnisse des Vereines geht.
2) Der Jahresabschluß ist allen Vereinsmitgliedern unverzüglich
spätestens in der ordentlichen Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
XIX. Auflösung des Vereines
1)Die freiwillige Auflösung
des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit der im Punkt IX. 8) der Statuten festgehaltenen
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2)Der letzte Vereinsvorstand
hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist
im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233 in der derzeit
geltenden Fassung, verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen
Blatte zu verlautbaren.
3)Das im Falle der Auflösung
oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen
fließt den Wirtschaftsbundortsgruppen Pregarten, Wartberg ob der Aist und
Hagenberg zu gleichen Teilen zu.
Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, gilt das Österreichische Vereinsrecht.